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Wappenrecht

Wappenführung

Das Recht zur Führung des Familienwappens wird nur im Mannesstamm (Agnaten) weitergegeben, und zwar nach dem gleichen Schema, wie der Familiennname weitergegeben wird. Nachkommen im Mannesstamm sind Söhne und Töchter. In der nächsten Generation sind es die Abkömmlinge des Sohnes (wiederum männlich und weiblich) aber nicht die Abkömmlinge der Tochter, ich versuche es in der nachfolgenden Grafik etwas zu verdeutlichen.

Skizze Abstammungstafel

Blau steht für die männliche Linie, rot für die weibliche. Alle berechtigten Wappenträger sind durch ein "w" gekennzeichnet. Die Ehefrau des Wappenträgers darf ebenfalls das Wappentragen, es aber nicht vererben, ich habe das w transparent dargestellt. Leibliche Söhne und Töchter dürfen beide das Wappen tragen. Der Ehemann der Tochter darf das Wappen nicht tragen und Abkömmlinge der beiden auch nicht. Der Sohn darf das Wappen führen und es wiederum seiner Ehefrau gestatten zu führen. Die Kinder - männlich und weiblich - aus dieser Ehe dürfen das Wappen tragen.

Wappenkunde und Genealogie stehen also in einem sehr engen Zusammenhang, Dem Wappenführungsberechtigtem steht es frei, Ehefrauen oder nichtehelichen Kindern das Führen des Wappens zu gestatten oder nicht. Jedoch hat er nicht das Recht, die Wappenführung auf den Frauenstamm oder eine fremde Familie (auch bei Namensgleichheit) auszudehnen.

Frauenwappen

Ledige Frauen in hoher adeliger oder geistlicher Stellung führten nicht selten ein eigenes Wappen. Der Schild war häufig rautenförmig, denn solch eine Schildform wurde im Krieg nicht eingesetzt. In Deutschland waren Frauenwappen vor allem im Rheinland verbreitet.

Ehewappen

Verheiratete Frauen führten das Wappen ihres Vaters und das des Ehemannes zusammen, entweder in einem gespaltenen Schild oder in zwei einander zugewendeten Schilden. Dieses Ehewappen war häufig mit einem sog. "Liebesknoten" eingerahmt, das sind geflochtene Schnüre, die die statt Helmdecken verwendet werden.

Bastardwappen

Nichteheliche Abkömmlinge, früher Bastard genannt, trugen bis zurm Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (1900) häufig den Namen des Vaters, wenn dieser bekannt war. Das Wappen dieser nichtehelichen Abkömmlinge durfte nur in abgeänderter Form vom Vater übernommen werden, ein sog. "Beizeichen" wurde dem Wappen zugefügt. Meist wurde der Schild dahingehend verändert, dass ein Schrägbalken eingefügt wurde oder ein Schrägfaden.

Wappenregistrierung

Schon zur Frühzeit der Heraldik wurden die Wappen der Ritter und Krieger in Turnier- und Wappenbüchern von den Herolden registriert. Diese Registrierung hatte durchaus amtlichen Charakter. In späteren Zeiten unterstanden lediglich die Adelwappen einer Registrierungspflicht. Die Wappen der bürgerlichen Familien nicht. In Deutchland waren dafür die staatlichen Heroldsämter zuständig. Diese bestanden bis 1918, Danach wurde die Aufgabe vom HEROLD" übernommen, dem Verein für Heraldik und Genealogie, der die Deutsche Wappenrolle schuf. Nach dem Muster handelt es sich hierbei um eine Warenzeichenrolle. Über die Aufnahme eines Wappens eintscheidet der HEROLD-Ausschuß, der aus drei rechtlich, heraldisch und genealogisch vorgebildeten Amtsträgern besteht. Den Antrag zur Eintragung kann nur ein wappenführungsberechtigtes Mitglied der Familie stellen. Die Prüfung erstreckt sich auf die korrekte Wappendarstellung und das Recht der Wappenführung. Es wird untersucht, ob das Wappen schon vorhanden ist oder einem anderen Wappen zum Vewechseln ähnlich sieht. Der Wappenträger muß die agnatische Abstammung nachweisen. Nach Abschluß der Eintragung erhält der Antragsteller einen sogenannten "Wappenbrief" Der Eintrag in die Wappenrolle ist vor allem bei Streitigkeiten um das wappenrecht hilfreich, wenn der Nachweis zur Führungsberechtigung erbracht werden muss.

Private Wappenführung

Das Führen eines Familienwappens ist nicht nur den Adelsfamilien vorbehalten, nachweislich werden seit dem 13. Jahrhundert auch von bürgerlichen Familien Wappen geführt. Die Wappenbilder bürgerlicher und adeliger Familien unterscheiden sich im Großen und Ganzen nicht, lediglich bestimmte typische adelige Merkmale, wie z.B. eine Rangkrone, sind dem Adel vorbehalten. Bürgerliche Wappen weisen häufig Sinnbilder aus der Berufstätigkeit auf , altüberlieferte Familienzeichen oder allgemeine Sinnbilder, z.B. Rosen oder Herzen. Verbreitet unter den bürgerlichen Wappen waren Handwerker- und Bauernwappen, aber auch Gelehrte schmückten sich gern mit einem Wappen.